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Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB

In aller Regel kommt es bei einer vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages zwischen General- und Subunternehmer zu zum Teil langen Streitigkeiten über die nach der Kündigung noch zu zahlende Vergütung.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 06.03.2014 - VII Z R 349/12 - zu den Sicherungsmöglichkeiten des Bauunternehmers im Rahmen von § 648 a BGB geäußert.

In seiner Entscheidung legt der BGH jetzt fest, dass auch nach (fristloser) Kündigung des Werkvertrags dem Werkunternehmer ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gegenüber dem Besteller zusteht.

Dies bedeutet für den Werkunternehmer insoweit eine Erleichterung, als er bei einem Streit über die Höhe der ihm noch zustehenden Vergütung seine Forderung durch Geltendmachung einer Sicherheitsleistung absichern kann. Dieser Anspruch auf Sicherheitsleistung kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Nach Auffassung des BGH ist es gerade Sinn und Zweck der Neufassung des § 648 a BGB, die Vergütung des Werkunternehmers so lange zu sichern, wie sie nicht befriedigt ist.

Dementsprechend sind Einwendungen des Auftraggebers gegen die geltend gemachte Vergütung im Rahmen der Entscheidung über den Anspruch auf Sicherheitsleistung unbeachtlich.

Allerdings muss der Werkunternehmer zur Durchsetzung seines Sicherungsanspruchs den Vergütungsanspruch der Höhe nach schlüssig darlegen. Dies bedeutet in aller Regel das Erstellen der Schlussrechnung unter Berücksichtigung der nicht mehr erbrachten Leistungen.

Will der Werkunternehmer zudem die Vergütung für den Teil der nicht erbrachten Leistung verlangen und sichern, so muss er für diesen Teil der Vergütung darlegen, welche Aufwendungen er erspart hat und welchen Gewinn er erzielt hätte.

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt zum einen darin, dass mit der Geltendmachung der Sicherungsleistung nach Kündigung des Werkvertrages der Besteller unter Druck gesetzt wird, sich möglichst schnell mit dem Werkunternehmer über die noch zu zahlende Vergütung zu einigen, um zu erreichen, dass seine Kreditlinie nicht mit zusätzlichen Sicherheits-leistungen belastet bzw. verringert wird.
Zum anderen erhält der Werkunternehmer dadurch natürlich eine Sicherheit gegen die Insolvenz des Bestellers während der Streitigkeiten über den Umfang der Vergütung.

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