1. Problemlage:
Sie haben für Ihr Kind gegen den Unterhaltsverpflichteten einen vollstreckbaren Titel über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für ihr Kind erstritten und trotzdem kommt kein Geld. Die Vollstreckung des Titels geht ins Leere.
Schlimmer noch: der Unterhaltsverpflichtete meldet Privatinsolvenz an. Soweit nicht die Unterhaltsvorschusskasse geleistet hat, drohen durch die Insolvenz Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit der Restschuldbefreiung zum Opfer zu fallen.
Diese Ansprüche für die Vergangenheit lassen sich dadurch sichern, dass nicht nur die titulierten Unterhaltsansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sondern dass zugleich angemeldet wird, dass die Forderung auch aus unerlaubter Handlung resultiert.
Eine unerlaubte Handlung liegt dann vor, wenn der Unterhaltsschuldner trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt und dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet ist.
Der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit, der Anmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung zu widersprechen.
Soweit der Unterhaltsgläubiger dann nicht beim Familiengericht die Feststellung beantragt, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert, oder eine entsprechende Strafanzeige erstattet, unterfällt die Forderung der Restschuldbefreiung.
2. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse v. 03.03.2016 – IX ZB 33/14 und 65/14):
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass mit einem Titel auf Zahlung des Unterhalts nicht bereits darüber entschieden sei, ob die Forderung auch aus unerlaubter Handlung stamme. Werde die unerlaubte Handlung nicht festgestellt, verjähre diese Forderung. Die Verjährung dürfe der Unterhaltsschuldner in der Insolvenz einwenden.
3. Konsequenzen:
Dies bedeutet, dass bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegen den Unterhaltsschuldner die Forderung insolvenzfest gemacht werden muss.
Unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner beabsichtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, muss in einem Prozess auf Unterhaltszahlung zumindest für die bereits bei Klageerhebung rückständigen Unterhaltsbeträge beantragt werden festzustellen, dass die Forderung hinsichtlich des Rückstandes auch aus unerlaubter Handlung stammt.
Selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Titels des Familiengerichts ist darauf zu achten, dass regelmäßig vor Ablauf der Verjährung entsprechende Anträge beim Familiengericht gestellt werden, selbst wenn der Titel eine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft enthält.
4. Verfahrenstipp:
Lassen Sie den Unterhaltstitel in regelmäßigen Abständen, spätestens alle drei Jahre, anwaltlich überprüfen, sofern der Unterhaltsschuldner nicht zahlt.
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