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Einwilligung beider Elternteile bei ärztlichen Heileingriffen ihrer minderjährigen Kinder

Grundsätzlich steht die elterliche Sorge für Minderjährige beiden Elternteilen gemeinsam zu (§§ 1627, 1629 I (2) BGB). Die Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung des gemeinsamen minderjährigen Kindes kann dementsprechend nur im Einvernehmen beider Elternteile wirksam erteilt werden.

Das OLG Hamm hat in der Entscheidung (26 U 1/15 vom 29.09.2015) für die Fälle, in denen nur ein Elternteil bei der Entscheidung über ärztliche Maßnahmen an ihrem Kind anwesend war, folgende Systematik gebildet:

1.
„Bei Routinefällen darf der Arzt davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei dem Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der der Arzt in den Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.“

2.
Bei ärztlichen Eingriffen schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken wird sich der Arzt vergewissern müssen, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen hat und wie weit diese reicht.

3.
Bei schwierigen und weitreichenden Entscheidungen über die Behandlung des Kindes mit erheblichen Risiken muss der Arzt sich Gewissheit verschaffen, dass ein Einverständnis des nicht präsenten Elternteils hinsichtlich der vorgesehenen Behandlung vorliegt.

Konsequenzen der Entscheidung:

Gerade in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, sollten sich die Eltern gegenseitig schriftlich Einwilligungserklärung erteilen, dass der jeweilige Elternteil mit einer Entscheidung des erschienenen Elternteils in die ärztliche Behandlung einverstanden ist. Gleichzeitig sollte auch die Befugnis zur Einsichtnahme in die Behandlungs- und Pflegeunterlagen des Kindes erteilt werden.

Es soll nicht verkannt werden, dass in Zeiten von Handy und whats App der abwesende Elternteil leichter erreicht werden kann, damit dieser gegenüber dem behandelnden Arzt seine Zustimmung erteilen kann. Es sind aber viele Fälle denkbar, in denen eine Erreichbarkeit nicht gegeben ist.

Zu beachten ist, dass bei einer Gefahr für Leib und Leben des minderjährigen Kindes eine Einwilligung durch den präsenten Elternteil gem. § 34 StGB erteilt werden kann.

Weiterhin kann die/der Minderjährige bei Vorliegen der Einwilligungsfähigkeit selber die Einwilligung erteilen.

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